Rechtsübergang, § 27 MarkenG

Marken können wie andere Rechte übertragen werden. Die Übertragung ist sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 27 Abs. 2 MarkenG), als auch als rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 27 Abs. 1 MarkenG) möglich.

Der Rechtsübergang ist formlos möglich und ohne Eintragung in das Register wirksam. Allerdings empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen oder den Antrag auf Umschreibung im Register gemeinsam zu stellen. Dazu ist ein Formular auf der Webseite des DPMA erhältlich. 

Bis zur Eintragung des neuen Inhabers ist der bisherige Inhaber formell weiterhin Berechtigter und das DPMA stellt Mitteilungen und Beschlüsse an diesen zu. Will der neue Inhaber Rechte aus der Marke herleiten, muss er stets gesondert seine materielle Inhaberschaft nachweisen. Es ist deshalb ratsam, die Umschreibung vorzunehmen.


[1] Weitere Einzelheiten: Böhm, Markenverträge (1. Teil: Einführung), MarkenR 2021, 98, 99 f. 

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