Richtlinien zur Markennutzung - Modifikationen

Die Richtlinien zur Markennutzung sind immer abhängig von der konkreten Marke im Einzelfall. Diesbezüglich sind bezogen auf die jeweils zu behandelnde Marke entsprechende individuelle Modifikationen vorzunehmen. 

Auf die Benennung von konkreten Vertragsprodukten kann ggf. verzichtet werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in welchen der Markeninhaber aus Marketinggründen eine größtmögliche Reichweite erzielen möchte und einzelne Vertragsprodukte für den Markeninhaber von untergeordneter Bedeutung sind. Hier steht das Interesse des Markeninhabers an einer einheitlichen Verwendung seiner Marke und der damit verbundenen einheitlichen Außendarstellung im Vordergrund.  

In der vorliegenden Fassung sind die Richtlinien zur Markennutzung als gesondertes, eigenständiges Regelungswerk konzipiert, auf welche in anderen Vereinbarungen Bezug genommen werden kann oder deren Geltung durch einfache Einwilligung des Markeninhabers beginnt. Die Richtlinien können alternativ auch vollständig in einen (umfangreichen) Lizenzvertrag integriert werden und dort detaillierte Vorgaben zur Markennutzung treffen.

Andererseits ist vorstellbar, den Richtlinien eine unmittelbare Geltung zu verschaffen und auf das gesonderte Einwilligungserfordernis zu verzichten. Hierzu können die modifizierten Richtlinien etwa auf der Website des Markeninhabers veröffentlicht werden, verbunden mit der generellen Gestattung zur Nutzung der Marke (z.B. eines Logos) unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinien.

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