Schadenersatzklage bei Markenrechtsverletzung

Werden Markenrechte verletzt, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen Markenrechtsverletzung in Betracht. Dieser Schadenersatzanspruch kann mit einer Schadenersatzklage geltend gemacht und im Erfolgsfall durch ein entsprechendes Urteil tituliert werden. Für die Schadenersatzklage bei Markenrechtsverletzung gelten neben allgemeinen Grundsätzen verschiedene markenrechtliche Besonderheiten.

Auch bei einer Schadenersatzklage wegen Markenrechtsverletzungen gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze einer Schadenersatzklage.  

Daneben gelten Besonderheiten im Markenrecht:  

Besondere markenrechtliche Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche sind die §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG.

Eine weitere Besonderheit besteht bei einer Schadenersatzklage insbesondere in der Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung:

  1. Ersatz des konkreten Schadens: Der Verletzte kann Ersatz seiner tatsächlichen Vermögenseinbuße einschließlich des ihm entgangenen Gewinns verlangen.
  2. Lizenzanalogie: Der Berechtigte kann auch eine angemessene Vergütung, insbesondere die übliche / fiktive Lizenzgebühr für die unbefugte Kennzeichennutzung verlangen.
  3. Herausgabe des Verletzergewinns: Schließlich kann der Berechtigte vom Verletzer die Herausgabe des Reingewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des fremden Rechts erzielt hat verlangen. 

Der Berechtigte kann noch im Prozess zwischen den drei Arten der Schadensberechnung frei wählen.

Zur Ermittlung seiner Schadenersatzansprüche stehen dem Kläger Auskunftsansprüche einschließlich eines Anspruchs auf Rechnungslegung bezogen auf einen Verletzergewinn zu. Diese Ansprüche können mit einer Auskunftsklage geltend gemacht werden.

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