Die Besteuerungsgrundlage ist bei der Steuerfestsetzung für die Höhe der zu zahlenden Steuern maßgeblich. Sofern die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie nach § 162 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) das Recht und die Pflicht, diese zu schätzen. Entsprechende Schätzungen erfolgen insbesondere bei Betriebsprüfungen und durch die Steuerfahnung. Schätzungen sind für den Steuerpflichtigen häufig problematisch, da sie zu höheren Steuerzahlungen führen können, als dies auf der Grundlage der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen der Fall wäre.
Voraussetzung einer Schätzung
Eine Schätzung setzt die tatsächliche Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlage voraus. Die Gründe für eine solche Ungewissheit liegen häufig in der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Daneben können auch sog. sachtypische Gründe zu einer Schätzung führen.
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Schätzungsmethoden
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt verschiedene Schätzungsmethoden an. Ziel aller Schätzungsmethoden ist es, den Betrag für die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen, welcher der Wirklichkeit am nächsten kommt. Hierzu hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Instrumentarium entwickelt, welches sowohl zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen als auch zu deren Prüfung im Rahmen von Außen- / Betriebsprüfungen eingesetzt wird.
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Anwendungsbereiche
Schätzung im Besteuerungsverfahren
Im Besteuerungsverfahren kann es verschiedene Gründe für die Notwendigkeit einer Schätzung geben. Eine Schätzung kann u.a. erfolgen, wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist, wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn eine mangelhafte Buchführung vorliegt. Insbesondere bei einer Betriebsprüfung kommt es insoweit zu Schätzungen.
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Schätzung im Steuerstrafverfahren
Auch im Steuerstrafverfahren wird insbesondere durch die Steuerfahndung auf die Methoden der Steuerschätzung zurückgegriffen. Die Verwendung der Schätzungsergebnisse in einem Urteil ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft.
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Rechtsschutz gegen eine Schätzung
Wurde eine steuerrechtliche Schätzung nach der Abgabenordnung vorgenommen, besteht die Möglichkeit gegen diese außergerichtlich oder gerichtlich vorzugehen. Der Betroffene kann sich hiergegen mit
- einem Einspruch,
- einer Klage oder
- (eingeschränkt) einer Revision
wehren.
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