Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche

Die Rechtsgrundlage für die Schranke der Verwirkung bildet Treu und Glauben nach § 242 BGB. Sie ist von der Verjährung zu unterscheiden. Im MarkenG ist die Verwirkung in § 21 MarkenG spezialgesetzlich geregelt worden. Duldet ein Rechteinhaber die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, so kann er keine Ansprüche mehr geltend machen.

Beispiel: 2003 wird ein der eingetragenen Marke „STYLO" für Schreibgeräte identisches Zeichen als Marke eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke  hat davon Kenntnis und geht in den Jahren 2003 bis 2007 in keiner Weise dagegen vor. Im Jahr 2008 hat er deshalb seine Rechte an der Marke gegenüber dem Benutzer verwirkt.

Der Grund hierfür kann darin gesehen werden, dass dem Benutzer der Marke innerhalb dieser Zeit ein wertvoller Besitzstand entstanden ist, der einen eigenen Wert hat.

Der Einwand der Verwirkung greift allerdings nicht, wenn der Benutzer der Marke wusste, dass seiner Marke eine ältere gegenübersteht. Man spricht in diesem Falle von Bösgläubigkeit. Der bösgläubige Markenbenutzer soll nicht geschützt werden, sondern nur der gutgläubige.

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