Bei Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist kann eine hierauf beruhende Zurückweisung der Markenanmeldung dadurch wirkungslos gemacht werden, dass der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt, § 91a MarkenG. Der Antrag setzt die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr i.H.v. 100 EUR innerhalb der Ein-Monats-Frist voraus.
Zu beachten ist, dass von der Weiterbehandlung gem. § 91a MarkenG nur die Versäumung von Fristen betroffen ist, die vom DPMA bestimmt worden sind. Demgegenüber gilt die Wiedereinsetzung gem. § 91 MarkenG nur für solche Fristen, deren Versäumnis nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Die Zurückweisung der Anmeldung darf deshalb für die Weiterbehandlung keine Folge aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift sein, sondern muss auf einer Entscheidung des DPMA beruhen.