Weiterbehandlung, Art. 105 UMV

In Art. 105 UMV ist die Möglichkeit geregelt, nach einer versäumten Frist das Verfahren durch einseitige Erklärung fortzusetzen. Dazu ist die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen, ein Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen und eine Gebühr zu zahlen. Die Frist beträgt 2 Monate ab Ende der versäumten Frist.

Viele Fristen sind von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (Art 105 Art. 2 UMV), z.B.  die Frist zur Einzahlung der Anmeldegebühr oder die Widerspruchsfrist. Seit der Reform gibt es die Weiterbehandlung aber grundsätzlich auch in zweiseitigen Verfahren, bspw. bzgl. der Fristen im Widerspruchsverfahren gem. Art .47 UMV.

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