Wiedereinsetzung, Art. 104 UMV

Hat die Versäumung einer Frist zu einem Rechtsverlust oder dem Verlust eines Rechtsmittels geführt, so kann den betroffenen Beteiligten nach Art. 104 UMV auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Allgemeines

Die Durchführungsverordnung enthält zur Wiedereinsetzung keine Ausführungsvorschriften, und auch eine ergänzende Heranziehung der in den Mitgliedstaaten geltenden Wieder­einsetzungsvorschriften über Art. 107 UMV kommt nicht in Betracht.

Eine Wiedereinsetzung in die

  • dreimonatige Widerspruchsfristdes Art. 46 Abs. 1 UMV
  • in Art. 104 Abs. 2 UMV geregelten Fristen für die Wiedereinsetzung(„Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung“) und Weiterbehandlung des Art. 105 UMV 

ist grundsätzlich ausgeschlossen!

Objektive Voraussetzungen

Erste Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist zunächst, dass unmittelbar in Folge einer Fristversäumung ein Rechtsverlust eingetreten ist oder eine Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, Art. 104 Abs. 1 UMV. Die Fristversäumnis kann - anders als im deutschen Markenverfahrensrecht - sowohl bei gesetzlichen Fristen (z.B. der Frist für die Erhebung der Beschwerde) als auch bei vom Amt gesetzten Fristen eintreten. 

Zweite Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass der Verfahrensbeteiligte trotz der Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gehindert war, dem Amt gegenüber eine Frist einzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. 

Antrag

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen, Art. 104 Abs. 2 S. 1 UMV. Innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Handlung selbst nachzuholen, Art. 104 Abs. 2 S. 2 UMV. Es reicht also nicht, einen isolierten Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und zunächst einmal dessen Bescheidung abzuwarten.

Für alle Wiedereinsetzungsanträge gilt eine absolute Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist, Art. 104 Abs. 2 S. 3 UMV. 

Wichtig: Handelt es sich bei der versäumten Frist um die Frist für den Antrag auf Verlängerung oder die Frist für die Zahlung von Verlängerungsgebühren, so wird die in Art. 53 Abs. 3 S. 3 UMV vorgesehene „Nachfrist“ von 6 Monaten in die Jahresfrist mit einbezogen! 

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 UMV schriftlich und unter Einzahlung einer Gebühr einzureichen, wobei das Amt ein im Internet abrufbares Formblatt zur Verfügung stellt. 

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach Art. 104 Abs. 3 UMV zu begründen, wobei die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachungsmittel können auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegt werden. 

Entscheidung

Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Dienststelle zuständig, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, Art. 104 Abs. 4 UMV. Diese Dienststelle entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung der ihr vorgelegten Unterlagen; falls nötig, kann auch eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dies kommt in der Praxis aber nur außerordentlich selten vor. 

Beim Wiedereinsetzungsverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein einseitiges Verfahren, in dem nur der Antragsteller und das Amt beteiligt sind, und zwar auch dann, wenn der Rechtsverlust in einem mehrseitigen Verfahren (etwa einem Widerspruchsverfahren) aufgetreten ist. Allerdings sieht die UMV die Möglichkeit eines Drittwiderspruchs vor; danach können Dritte, deren Benutzungshandlungen unter Art. 104 Abs. 6 UMV fallen, nach Art. 104 Abs. 7 UMV innerhalb von 2 Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung einen sogenannten Drittwiderspruch gegen die gewährte Wiedereinsetzung einlegen. In der Praxis relativiert sich die Bedeutung dieser Vorschrift insofern, als derartige Bekanntmachungen vielfach nicht erfolgen. Der Drittwiderspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Wiedereinsetzung nicht hätte gewährt werden dürfen. 

Bekanntmachung

Entscheidungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht generell, sondern nur insoweit, wie Drittrechte betroffen sein können, bekannt zu machen, vgl. Art. 104 Abs. 6 UMV. Dies ist praktisch nur der Fall, wenn der Rechtsverlust eine bereits veröffentlichte Unionsmarkenanmeldung oder eingetragene Unionsmarke betrifft. Die Bekanntmachung findet nach im Blatt für Unionsmarken statt (nur online).

Schutz gutgläubiger Dritter

Wird eine eingetragene Unionsmarke wegen fehlender fristgerechter Antragstellung oder Gebührenzahlung nicht verlängert und wird dann dem Anmelder bzw. Markeninhaber Wiedereinsetzung gewährt, so stellt sich die Frage, wie mit im Zeitraum des Rechtsverlusts vorgenommene Handlungen Dritter zu verfahren ist.

Art. 104 Abs. 6 UMV beantwortet diese Frage dahingehend, dass Ansprüche hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts und der Wiedereinsetzung gutgläubig in den Verkehr gebracht bzw. erbracht worden sind, nicht geltend gemacht werden können. Allerdings tritt diese Wirkung nur hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstleistungen ein, die in diesem Zeitraum auch tatsächlich in den Verkehr gebracht worden sind, während anschließend wieder die vollen Rechte zur Verfügung stehen. Derjenige, der im Vertrauen auf eine nicht ordnungsgemäße Markenverlängerung eines anderen eine eigene Marke anmeldet und unter dieser entsprechende Waren in den Verkehr bringt, erwirbt also kein Zwischenrecht!

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