Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet die Äußerung von Meinungen. Die Äußerung von Meinungen durch Medien oder sonstige Personen kann regelmäßig nicht untersagt werden. Allerdings ist die Meinungsäußerung nur in bestimmten Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen, z.B. durch Beleidigungen oder die Schmähkritik überschritten, ist auch die Meinungsäußerung unzulässig.
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