Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten, § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG

Soweit Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, ist die Datenverarbeitung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet.

Einzelheiten zur Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten

Allgemein zugänglich sind die Daten, wenn sie in Informationsquellen verfügbar sind, die nach ihrer technischen Ausgestaltung und ihrer Zielsetzung dafür geeignet sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln.

Beispiele: Zeitungen, Zeitschriften, Telefonbücher, Adressbücher, Fernsehen, Rundfunk, Handelsregister und das Internet

Zu beachten ist, dass sämtliche Daten, die verarbeitet werden sollen, aus allgemein zugänglichen Quellen stammen müssen. Eine Kombination mit nicht öffentlichen Informationen macht die Datenverarbeitung insgesamt unzulässig.

Ausreichend ist auch, dass Daten, die zwar nicht allgemein zugänglich sind, grundsätzlich veröffentlicht werden dürften. Die entsprechende Veröffentlichungsbefugnis ist im Einzelfall zu ermitteln und kann schwierig sein.

Beispiel: Daten eines für den Notfalldienst eingeteilten Arztes werden in einer Zeitung veröffentlicht.

Auch im Falle des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG muss eine Interessensabwägung stattfinden. Zu beachten ist jedoch, dass eine Abwägung zugunsten des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zusätzlich voraussetzt, dass dessen Interessen offensichtlich überwiegen. Dies bedeutet, dass ein unvoreingenommener, verständiger Betrachter ohne weiteres die Verletzung der Interessen des Betroffenen erkennen können muss.

Checkliste Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten

  • Erfüllung eigener Geschäftszwecke
  • Daten allgemein zugänglich oder Befugnis zur Veröffentlichung
  • Kein offensichtlich überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung

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