Auskunftsanspruch, § 46 DesignG

Der verletzte Rechtsinhaber hat gem. § 46 DesignG gegen den Verletzer sowie Dritte, die nachweislich rechtsverletztende Waren im gewerblichen Ausmaß in ihrem Besitz hatten oder an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der verletzenden Waren in irgendeiner Form beteiligt waren einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Nicht notwendig ist, dass die Person Kenntnis davon hatte, dass es sich bei dem Erzeugnis um eine rechtsverletztende Ware handelt.

Zur Überprüfung der Auskunft, erstreckt sich der Anspruch erstreckt sich darüber hinaus auch auf die erforderliche Belegvorlage. Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen falschen oder unvollständigen Auskunft des Verpflichteten, ist der dem Verletzten zum Ersatz des darauf entstanden Schadens verpflichtet.

Ausgeschlossen ist der Auskunftsanspruch dagegen, wenn seine Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

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