Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860