Vernichtung und Rückruf, § 18 MarkenG

Der Kennzeicheninhaber kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Der Vernichtungsanspruch bezieht sich auch auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. Daneben besteht ein Rückrufanspruch. Die Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. 

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