Markenschutz / Kennzeichenschutz

Benutzungsschonfrist als Ausnahme vom Benutzungszwang

Eine weitere Ausnahme vom Benutzungszwang stellt die Benutzungsschonfrist gem. §§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 1 UMV dar. Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Markeninhaber nicht zur Benutzung der Marke verpflichtet. Er soll in diesem Zeitraum betriebsintern alle Planungen und Vorbereitungshandlungen vornehmen können, die vor dem Produktions- und Vertriebsbeginn erforderlich sind.

Folgen der Nichtbenutzung einer Marke

Folgen der Nichtbenutzung treten nicht automatisch ein. Insbesondere findet keine automatische Löschung der Marke statt. Dies sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Nichtbenutzung Rechte aus der Marke umfassend verloren gehen können. Dritte können sich hierauf äußerst effektiv berufen, indem sie entweder einen Antrag auf Verfall der Marke stellen oder die Einrede der Nichtbenutzung erheben.

Nachweis der Benutzung einer Marke

Eine Marke muss zur Aufrechterhaltung der damit verbundenen Rechte nicht nur benutzt werden. Darüber hinaus muss diese Benutzung auch nachgewiesen werden (können). Auf entsprechende Nachweismöglichkeiten ist frühzeitig zu achten. Idealerweise beginnt eine entsprechende Benutzungsdokumentation unmittelbar nach Anmeldung der Marke. Zudem sollte die Nachweisdokumentation während der Existenz der Marke dauerhaft fortgeführt werden.

Heilung der Löschungsreife

Auch wenn die Voraussetzungen einer Löschung wegen Nichtbenutzung der Marke vorliegen, besteht im Verfallsverfahrendie Möglichkeit der Heilung der Löschungsreife. Die Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung kann durch erstmalige Aufnahme oder Wiederaufnahme einer ernsthaften Benutzung nach § 49 Abs. 1 MarkenG, Art. 58 Abs. 1 lit. a. UMV geheilt werden. 

Schutzdauer einer Marke

Die Schutzdauer der eingetragenen Marke ist auf 10 Jahre beschränkt. Diese Frist beginnt mit dem Anmeldetag und endet mit Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, § 47 MarkenG. Es ist jedoch möglich, die Schutzdauer jeweils um 10 Jahre zu verlängern, was von einer bestimmten Gebühr abhängig ist (§§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Ist die Schutzdauer für die eingetragene Marke abgelaufen, so kann sie dennoch Schutz als nicht eingetragene Marke genießen. Vorausetzung hierfür ist jedoch, dass sie im Laufe ihrer Schutzdauer durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erlangt hat.

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