Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren im deutschen Markenrecht

Verzicht Verfalls NichtigkeitsverfahrenMarken können aus unterschiedlichen Gründen aus dem Markenregister gelöscht werden. Die Löschung erfolgt in einem gesonderten Verfahren gem. §§ 48 ff. MarkenG. 

Gründe für eine Löschung sind 

  • der Verzicht auf die Marke,
  • der Verfall der Marke oder 
  • die Nichtigkeit der Marke.

Durch die Markenrechtsreform wurden die früher als Löschungsverfahren bezeichneten Verfahren jetzt in Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren umbenannt. 

Außer dem Namen hat sich bei den Verfahren nach §§ 48 ff. MarkenG seit dem 01.05.2020 die Zuständigkeit geändert. Nunmehr soll das DPMA auch über Löschungsverfahren wegen älterer Rechte und wegen Nichtbenutzung entscheiden.Nach dem Inkrafttreten der §§ 53, 54 MarkenG n.F. hat der Antragsteller die Wahl, ob er das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beim DPMA oder vor dem ordentlichen Gericht einleitet.

Insgesamt lassen sich unterscheiden:

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