Verletzungsverfahren Unionsmarke

Verletzungsverfahren EUDie Verletzung einer Unionsmarke ist Gegenstand des unionsmarkenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Es lassen sich außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren unterscheiden. Bei den gerichtlichen Verfahren kann weiter zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren unterschieden werden.

Verletzungsverfahren bezüglich Unionsmarken sind grundsätzlich mit solchen Verletzungsverfahren vergleichbar, welche über nationale Marken geführt werden. Auf die Ausführungen zu den deutschen Verletzungsverfahrenkann insoweit verwiesen werden.

Für Unionsmarkenstreitsachen sind in Deutschland gem. § 125e MarkenG erstinstanzlich ausschließlich die Landgerichte sachlich zuständig. 

Unionsmarkenstreitsachen sind nach Art. 124 UMV: 

  • Klagen wegen der Verletzung oder drohenden Verletzung einer Unionsmarke 
  • Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung
  • Klagen über Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 UMV
  • die in Art. 128 UMV genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke

Die einzelnen Bundeländer haben zudem von der in § 125e Abs. 3 MarkenG enthaltenen Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht und auf Länderebene einzelne Unionsmarkengerichte eingerichtet.[2] Wird ein Verletzungsverfahren in einer Unionsmarkenstreitsache geführt, ist damit zwingend das jeweilige Unionsmarkengericht anzurufen. In Nordrhein-Westfalen ist dies z.B. das LG Düsseldorf, in Berlin und in Brandenburg einheitlich das LG Berlin.


[2] Eine vollständige Übersicht findet sich z.B. bei BeckOK MarkenR/Kutschke, 18. Ed. 1.7.2019, MarkenG § 125e Rn. 8 oder bei Hildebrandt, Marken und andere Kennzeichen, 5. Aufl. 2019, § 31 Rn. 19. 

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