Markenverfahren national und international

Umwandlung, Art. 9quinqies PMMA, § 125 MarkenG

Durch eine Umwandlung gem. Art. 9quinquies PMMA erhält der Inhaber der IR-Marke die Möglichkeit, die Priorität seiner IR-Marke in den einzelnen Ländern des PMMA zu wahren. 

Ersetzung, Art. 4bis PMMA

Die internationale Registrierung einer Marke bewirkt eine Ersetzung etwaiger bestehender nationaler Marken desselben Inhabers bei identischer Ausgestaltung für dieselben Waren und Dienstleistungen, Art. 4bis PMMA. Der Inhaber kann damit auf die nationale Marke verzichten, z.B. zur Einsparung der Kosten für eine anstehende Verlängerung, ohne den Schutz für diese Marke zu verlieren. 

Rechtsbehelfe IR-Marke

RechtsbehelfeDie jeweiligen Rechtsbehelfe ergeben sich aus dem nationalen Recht des betroffenen Staates.

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