Höhe der Vergütung beim Dienstvertrag

dienstvertragDienstleistungen kosten Geld. Dies hat auch der Gesetzgeber so erkannt. Er trifft eine für den Auftragnehmer günstige Regelung, wonach primär die vereinbarte Vergütung geschuldet ist. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so kann der Auftragnehmer die übliche Vergütung fordern.

Vereinbarte Vergütung

Nach § 611 Abs. 1 BGB sind die Dienstleistungen regelmäßig gegen Entgelt zu erbringen. Üblicherweise vereinbaren die Vertragsparteien eine bestimmte Vergütung. Diese ist dann regelmäßig für die Abrechnung der Dienstleistung maßgeblich.

Je nach Art der Dienstleistung sind unterschiedliche Vergütungsformen vorstellbar. Neben Pauschalhonoraren kommen vor allem aufwandsbezogene Vergütungen wie z.B. Stundenhonorare sowie Kombinationen dieser beiden Abrechnungsvarianten  in Betracht.

Die Vereinbarung einer Vergütung kann auch durch die Bezugnahme auf ein (gesetzliches) Regelwerk erfolgen. Insbesondere bei freien Berufen sind deratige Regelwerke üblich.

Beispiele: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),  Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).  

Übliche Vergütung

Haben sich beide Parteien nicht über die Höhe der Vergütung geeinigt, so ist eine Vergütung dennoch geschuldet, wenn den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Dienste handelt, die normalerweise nur entgeltlich erbracht werden.

Beispiel: Der Fahrgast eines Taxis kann nicht erwarten, dass er umsonst gefahren wird. Steigt er in ein Taxi ein und gibt sein Fahrziel an, so schuldet er eine Vergütung auch dann, wenn er sich mit dem Taxifahrer überhaupt nicht über "die Kosten der Fahrt" unterhalten hat.

Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einer fehlenden Vereinbarung zunächst nach der taxmäßigen Vergütung, falls eine solche vorhanden ist,  § 612 Abs. 2  BGB. Taxen sind nach Bundes- oder Landesrecht zugelassene und festgelegte Gebühren. (z.B. HOAI, GOÄ, StBGebVO, RVG etc.).

Beispiel: Der Taxifahrer kann sich im Beispielsfall auf die jeweilige Tarifordnung berufen. In Berlin würde er nach der Berliner Taxitarifordnung abrechnen.

Fehlt eine Taxe gilt in der Regel die übliche Vergütung als vereinbart, d.h. das was bei identischen oder vergleichbaren Tätigkeiten als angemessen gilt.

Beispiel: Für sog. "Möbeltaxis", die vor Möbelhäusern mit Selbstabholung den Transport der erworbenen Möbel als Dienstleistung anbieten, existiert keine Taxe. Falls sich die Vertragsparteien nicht vor dem Transport auf einen (festen) Preis einigen, muss ermittelt werden, was eine derartige Fahrt in der jeweiligen Region in der Regel kostet.

Für den Fall einer streitigen / gerichtlichen Auseinandersetzung muss ggf. auch ein Sachverständigengutachten über diese Frage eingeholt werden. 

Erst wenn es keinerlei Anhaltspunkte über die Höhe der Vergütung gibt, kann der Dienstleistende als Fordernder die Höhe nach billigem Ermessen bestimmen (§§ 316, 315 BGB). Letzterer ist in der Praxis jedoch nur recht selten zu erwarten.

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