Neues zum Wirtschafts- und Steuerrecht

Praxishandbuch Steuerstreit

Praxishandbuch Steuerstreit veröffentlicht

Seit heute ist das neue Praxishandbuch Steuerstreit von Rechtsanwalt Andreas Böhm veröffentlicht. Das Buch enthält viele hilfreiche Übersichten und Muster für die Praxis des Steuerstreits. Ein prägnanter Leitfaden, der nach einschlägigen Entscheidungsbereichen gegliedert ist – mit jeweils eigenen Kapiteln zum Steuerpflichtigen, zum Finanzamt und unterschiedlichen Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit.

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BFH: Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen, V R 5/17

1. Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.

2. Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.

3. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).

Werbung mit Tradition
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OLG Hamburg: Werbung mit Firmentradition nach Inhaberwechsel zulässig, 3 W 16/20

Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Werbung mit Firmentradition auch nach erfolgtem Inhaber- oder Firmenwechsel zulässig ist. Demnach sind Slogans wie "langjährige Erfahrung" oder Ähnliches nicht irreführend im Sinne des UWG. Ausschlaggebend sei insofern lediglich die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebes.

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FG Berlin-Brandenburg: Zugang über besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts, 7 V 7130/19

Redaktioneller Leitsatz

Soweit ein Finanzamt im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung "ELSTER-FA-..." aufgelistet ist, hat das Finanzamt ein beBPo eingerichtet und den Zugang auf dieses beBPo konkludent eröffnet. 

BFH: Aufwendungen für Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin, VI R 46/17

Auch eine Flugbegleiterin kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ggf. in ihrer Steuererklärung ein Arbeitszimmer geltend machen.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

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