Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als sogenannte Quellensteuer erhoben. Sie ist wie die Einkommesteuer ebenfalls im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die Besteuerung knüpft an die Erzielung von Arbeitseinkünften an. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der in Deutschland lebende Arbeitnehmer. Die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt übernimmt jedoch der Arbeitgeber, so dass sich der eigentlich Steuerpflichtige oftmals wenig mit der Lohnsteuer auseinander setzen muss, insbesondere da in der Regel keine gesonderte Einkommesteuererklärung für die Lohnsteuer notwendig ist.

Steuerpflichtige Personen

Lohnsteuerpflichtig sind grundsätzlich gem. § 1 EStG natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Außerdem müssen sie Arbeitnehmer sein, d.h. sie müssen als Bezieher von Arbeitslohn entsprechende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG erzielen. Sofern dies gegeben ist, wird gem. § 38 EStG die Einkommensteuer auf diese Einkünfte vom Bruttoarbeitsentgeld erhoben und als Lohnsteuer bezeichnet.

Pflicht des Arbeitgebers

Obwohl der Arbeitnehmer der Steuerschuldner ist, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, dass die Lohnsteuer das Finanzamt erreicht. So muss der Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und gem. § 41a EStG diese dem Finanzamt abzuführen. Sofern bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Fehler passieren, haftet hierfür grundsätzlich der Arbeitgeber gem. § 42d EStG in Form des Schadensersatzes. Die einbehaltene Lohnsteuer wird später bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung der Einkommensteuer angerechnet.

Steuerklassen

Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer ist abhängig von der Höhe des Arbeitslohns und den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers, wie bspw. vom Familienstand und der Anzahl der Kinder. So wird der Steuerpflichtige gemäß der Einkommensteuer in eine bestimmte Steuerklasse eingeteilt. Insgesamt exisiteren 6 Lohnsteuerklassen im deutschen Steuersystem, welche in § 38b EStG aufgelistet und geregelt werden. Der gesetzliche Regelfall bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ist die Steuerklassenkombination 4/4, bei welcher davon ausgegangen wird, dass beide gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination 3/5 ist hingegen für verheiratete/verpartnerte Paare, die deutlich unterschiedliche Gehälter beziehen, d.h. wenn einer der beiden über 60 % des Grundgehalts bezieht. Letztendlich kann man durch die Wahl der Steuerklassen jedoch keine Steuern sparen oder Geld gewinnen. Die Wahl kann jedoch dazu führen, dass während des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer abführt wird. Spätestens mit der Jahressteuererklärung allerdings werden dann die korrekten Steuersätze ermittelt, was dann ggf. zu einer Nachzahlung oder aber auch zu einer Rückzahlung führen kann.

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