Wirtschaftsrecht aus Berlin

Rechteerwerb und Markenschutz

Rechte an Marken können originär oder derivativ entstehen. Markenschutz ensteht demzufolge entweder ursprünglich und erstmalig oder in abgeleiteter Form von einer bereits bestehenden Marke.

Originärer Markenschutz, § 4 MarkenG / Art. 6 UMV

MarkenschutzOriginärer Markenschutz bzw. originärer Rechteerwerb kann im deutschem Markenrecht gem. § 4 Markengesetz in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit ist die Eintragung von Marken in das Markenregister. Soweit der Schutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.

 

Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG / Art. 6 UMV

Der sicherste Weg zur Erlangung markenrechtlichen Schutzes ist die Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister, § 4 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Man spricht insoweit von einer Registermarke oder von einer eingetragenen Marke. Vergleichbare Regeln existieren auf europäischer Ebene nach Art. 6 der Unionsmarkenverordnung (UMV).

Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2 MarkenG

Markenschutz ist auch für Marken möglich, die nicht in das Markenregister eingetragen sind. Diese Marken werden häufig als Benutzungsmarken bezeichnet. Der markenrechtliche Schutz entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Marke aufgrund ihrer Benutzung im geschäftlichen Verkehr einen bestimmten Bekanntheitsgrad erreicht hat, den man Verkehrsgeltung nennt, § 4 Nr. 2 MarkenG. 

Notorisch bekannte Marke, § 4 Nr. 3 MarkenG

Soweit eine Marke notorisch bekannt ist, genießt sie gem. § 4 Nr. 3 MarkenG alleine deshalb Markenschutz. Die notorische Bekanntheit einer Marke wird auf der Grundlage des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ermittelt. Erforderlich ist, dass die notorisch bekannte Marke in Deutschland Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

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