Löschung wegen Verfall (Gericht), §§ 49, 55 MarkenG

Das gerichtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist neben dem Amtsverfahren ein weiteres Verfahren zur Löschung einer Marke im Markenregister. Für deutsche Marken finden sich Regelungen zur Löschung wegen Verfalls durch ein gerichtliches Verfahren in den §§ 49 und 55 MarkenG. Das gerichtliche Löschungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift bei Gericht. Es endet mit einer Entscheidung durch das Gericht.

Übersicht

Alternativ zum Amtsverfahren kann das Verfallsverfahren gem. § 55 MarkenG auch vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. 

Ein wesentlicher Unterschied der beiden Verfahren besteht darin, dass beim Amtsverfahren vor dem DPMA der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Beim Gerichtsverfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt der Beibringungsgrundsatz. Außerdem unterscheiden sich die Verfahren im Rechtsmittelzug. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur im Rahmen eins ordentlichen Gerichtsverfahrens erreicht werden. Beim Amtsverfahren existiert diese Möglichkeit nicht. Schließlich unterscheiden sich die Verfahren bezüglich der Kostentragung, die im Gerichtsverfahren im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen erfolgt. Beim Amtsverfahren tragen die Beteiligten i.d.R. ihre Kosten selbst, §§ 63 Abs. 1, 71 MarkenG.

Das Gerichtsverfahren ist wie folgt strukturiert (wesentliche Abweichungen zum Amtsverfahren sind grau hinterlegt):

Verfallsverfahren Gericht DE

Eine Alternative zum gerichtlichen Verfallsverfahren (Löschungsklage) kann die Löschungswiderklage im Verletzungsverfahren darstellen. Hier werden vergleichbare Rechtsfragen behandelt, allerdings in einer anderen prozessualen Ausgangssituation. Der mit einer Verletzungsklage Angegriffene verteidigt sich dort mit einer Widerklage, die auf Löschung der Klagemarke gerichtet ist. 

Klageschrift

Formalien

Zuständigkeit

Entscheidet sich der Antragsteller für ein gerichtliches Verfallsverfahren nach § 55 MarkenG ist das ordentliche Gericht zuständig. 

Die Klage auf Erklärung des Verfalls kann nicht am Tatort-Gericht erhoben werden, sondern nur am allgemeinen Gerichtsstand. Nach § 140 Abs. 1 MarkenG besteht in erster Instanz eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte.[3]

Nach § 55 Abs. 5 MarkenG teilt das Gericht dem DPMA den Tag der Erhebung der Klage mit. Der Tag der Klageerhebung wird sodann vom DPMA im Register vermerkt. Das Gericht übermittelt dem DPMA ferner eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft wird vom DPMA sodann ebenfalls in das Register eingetragen. Die Mitteilungen dienen der Transparenz des Registers. 

Die Klage auf Erklärung des Verfalls ist nur zulässig, soweit über den Streitgegenstand nicht bereits anderweitig entschieden wurde. Zur Vermeidung einer Doppelbefassung mit der Folge möglicher widerstreitender Entscheidungen von DPMA und Zivilgericht sieht § 55 Abs. 1 S. 2 MarkenG vor, dass die Klage unzulässig ist, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits nach § 53 entschieden (§ 55 Abs. 1 S. 2  Nr. 1 MarkenG) oder ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 53 beim DPMA gestellt wurde (§ 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MarkenG). 

Klagebefugnis

Die Aktivlegitimation ist in § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelt. Danach ist zur Erhebung der Klage in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person befugt. Es handelt sich um eine Popularklage.

Die Passivlegitimation für die Klage ergibt sich aus dem Registerstand bei Klageerhebung. Eine Änderung des Registerstandes nach Klageerhebung hat keinen Einfluss auf den Prozess. Ein einvernehmlicher Parteiwechsel ist aber möglich. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der Rechtsinhaberschaft für das ältere Zeichenrecht. Eine Ermächtigung zur Klage ist über die gewillkürte Prozessstandschaft möglich. Mit Zustimmung des Markeninhabers ist auch ein Lizenznehmer klagebefugt (§ 30 Abs. 3 MarkenG). 

Gemäß § 55 Abs. 4 MarkenG wirkt die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen einen etwaigen Rechtsnachfolger, wenn vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden ist. Der Rechtsnachfolger kann gemäß §§ 66 bis 74 und 76 der ZPO in den Rechtsstreit eintreten.

Form

Für die Form gelten die allgemeinen Vorgaben der ZPO. Mit Blick auf die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ist insbesondere zu beachten, dass die Klage dort nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden kann.

Frist

Für Einreichung der Klage auf Erklärung des Verfalls oder der relativen Nichtigkeit selbst besteht keine Frist. Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden. 

Zu beachten ist allerdings bei einem Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung ggf. die Benutzungsschonfrist sowie die Frist von drei Monaten des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, um mögliche Nachteile und einen Rechtsverlust zu vermeiden.

Inhalte

Die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 MarkenG ist eine Leistungsklage, die auf die Einwilligung in die Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke gerichtet ist.[6] Ist die Marke noch nicht eingetragen, kann die Klage auf Rücknahme der Markenanmeldung gerichtet werden. In beiden Fällen kann sich der Angriff auf die Marke auch auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschränken. 

Bei einem Angriff auf den deutschen Anteil einer IR-Marke ist der Antrag auf Einwilligung in die (vollständige oder teilweise) Schutzentziehung zu richten (§ 115 Abs. 1 MarkenG). 

Verfallsgründe

Die Verfallsgründe sind im gerichtlichen Verfahren mit denen des amtlichen Verfahrens identisch und beim Amtsverfahren ausführlich dargestellt.

Bei einer Verfallsklage wegen Nichtbenutzung der Marke ist entscheidend, ob die angegriffene Marke in den fünf Jahren vor Klageerhebung rechtserhaltend benutzt worden ist. Eine Nichtbenutzung in den fünf Jahren vor Schluss der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen ist nicht (mehr) ausreichend.[1] Als Zeitpunkt der Klageerhebung ist das Datum der Zustellung der Klage an den Beklagten relevant.  Ist der Klage allerdings ein Verfallsantrag an das DPMA nach § 53 MarkenG vorausgegangen, so ist der Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags beim DPMA maßgeblich, wenn die Klage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Unterrichtung des Klägers über den Widerspruch des Markeninhabers erhoben worden ist.[2]

Gerichtskosten

Als Gerichtskosten fallen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) drei Gebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert und kann deshalb in den einzelnen Verfahren unterschiedlich ausfallen. 

Das Gericht fordert einen Vorschuss in Höhe der drei Gebühren an. Die Klage wird dem Beklagten erst nach Eingang des Vorschusses zugestellt.

Erwiderung

Beim gerichtlichen Verletzungsverfahren wird regelmäßig ein schriftliches Vorverfahren gem. § 276 ZPO durchgeführt. Nach Zustellung der Klage an Markeninhaber wird dieser durch Gericht zur Verteidigungsanzeige aufgefordert. Reagiert der Markeninhaber nicht bzw. unterbleibt die Verteidigungsanzeige kann ein Versäumnisurteil ergehen. 

Bei Verteidigungsanzeige erfolgt zunächst die schriftsätzliche Klageerwiderung des beklagten Markeninhabers. Ggf. werden in der Folgezeit weitere Schriftsätze der Parteien ausgetauscht. 

Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird, besteht auch für den Beklagten Markeninhaber Anwaltszwang.

Mündliche Verhandlung

Im gerichtlichen Verfallsverfahren ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen, §§ 128, 279 ZPO.  Gegebenenfalls kann auch eine Beweisaufnahme erfolgen. 

Prüfung

Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus den Schriftsätzen, der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nimmt das Gericht die materiell-rechtliche Prüfung des Antrags vor. 

Abschluss

Das gerichtliche Verfallsverfahren endet mit einem Urteil. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird entweder stattgegeben oder die Klage wird abgewiesen.

Das Gericht trifft auch eine Kostenentscheidung. Die Kosten werden nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt.

Die gerichtliche Entscheidung wirkt ggf. auch gegen Rechtsnachfolger, § 55 Abs. 4 MarkenG.

Gegen das Urteil sind die allgemeinen Rechtsmittel möglich. Neben der Berufung besteht insbesondere die Möglichkeit der Revision zum BGH bzw. die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.


[1] Vgl. BGH, 14.01.2021, I ZR 40/20, Rn. 13 ff. – STELLA.

[2] Vgl. BGH, 14.01.2021, I ZR 40/20, Rn. 16 f. – STELLA.

[3] Vgl. BeckOK MarkenR/Kopacek, 19. Ed. 1.10.2019, MarkenG § 55 Rn. 13, 13.1; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 55 Rn. 16-17. 

[6] Vgl. BeckOK MarkenR/Kopacek, 19. Ed. 1.10.2019, MarkenG § 55 Rn. 5.

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