Löschungswiderklage

Die Löschungswiderklage ist eine auf Löschung der Klagemarke(n) gerichtete Widerklage des Beklagten in einem markenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen für eine Widerklage.

Die Löschungswiderklage stellt eine Verteidigungsstrategie des Beklagten dar. Mit der Löschungswiderklage werden Nichtigkeits- und Verfallsgründe in das Verletzungsverfahren eingeführt. Wichtigster Verfallsgrund ist dabei die nicht rechtserhaltende Benutzung.  

Bei der Löschungswiderklage wegen Nichtbenutzung muss der Verfall bereits bei Klageerhebung vorliegen. Ist das nicht der Fall, muss die Widerklage als unbegründet abgewiesen werden. Es genügt nicht mehr, wenn der Verfall der angegriffenen Marke erst bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen eingetreten ist.[1]

Über die Widerklage kann auch nach Klagerücknahme noch entschieden, also wenn die Verletzungsklage vom Kläger bereits zurückgenommen worden ist.[2]


[1] Vgl. EuGH, 17.12.2020, C-607/19, Rn. 33 ff. – Husqvarna/Lidl [Bewässerungsspritze]; BGH, 22.07.2021 – I ZR 212/17, Rn. 12 ff. – Bewässerungsspritze II.

[2] Vgl. EuGH, 13.10.2022, C-256/21, Rn. 30 ff. – Gemeinde Bodman-Ludwigshafen.

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