Der von Maßnahmen der Datenverarbeitung etc. Betroffene hat spezielle Rechte. Diese können gem. § 6 Abs. 1 BDSG nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es handelt sich dabei um die nachfolgend aufgeführten Rechte (die die verantwortliche Stelle zugleich verpflichten).
- Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, § 35 BDSG
- Auskunftsanspruch, § 34 BDSG
- Schadenersatzansprüche, §§ 7, 8 BDSG
- Anrufung des Datenschutzbeauftragten, § 21 BDSG