Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, § 35 BDSG

Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten sind im nicht-öffentlichen Bereich regelt § 35 BDSG. Danach müssen beispielsweise personenbezogene Daten immer dann gelöscht werden, wenn ihre Speicherung entweder unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.

An Stelle einer Löschung kann eine Sperrung treten, soweit etwa gesetzliches, satzungsmäßiges oder vertragliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. Weitere Voraussetzungen enthält § 35 Abs. 3 BDSG.

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