Geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung, § 29 BDSG

Regelungen zum Adresshandel und für Auskunfteien sind in § 29 BDSG enthalten. Anders als § 28 BDSG, welcher die Datenverarbeitung für eigene Zwecke regelt, sind in § 29 BDSG Regelungen über die geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung enthalten. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist damit eigener Geschäftsgegenstand des jeweiligen Unternehmens.

Erhebung, Speicherung oder Veränderung personenbezogener Daten

§ 29 Abs. 1 BDSG regelt die Voraussetzungen für die Erhebung, Speicherung oder Veränderung personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung allgemein. Hervorgehoben wird, dass dies insbesondere für Werbemaßnahmen, Auskunfteien, den Adresshandel und die Markt- und Meinungsforschung betrifft.

Die geschäftsmäßige Datenverarbeitung muss dabei nicht entgeltlich erfolgen. Es reicht aus, dass die Datenverarbeitung für andere Personen oder Stellen erfolgen soll und eine Wiederholungsabsicht der verantwortlichen Stelle vorhanden ist.

Bei der Datenverarbeitung nach § 29 Abs. 1 BDSG ist, soweit die Daten nicht aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen bzw. eine Veröffentlichungsbefugnis vorhanden ist , ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Es ergeben sich somit die folgenden Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung:

  •  Geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung
  • Daten
    - allgemein zugänglich oder
    - Befugnis zur Veröffentlichung oder
    - kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung

Übermittlung personenbezogener Daten

Die Zulässigkeit der Übermittlung der nach § 29 Abs. 1 BDSG erhobenen Daten regelt § 29 Abs. 2 BDSG. Danach ist die Datenübermittlung im Rahmen der vorgenannten Zwecke (§ 29 Abs. 1 BDSG) zulässig, wenn

  1. "der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und 
  2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat."

Bei der Übermittlung von Daten nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG muss der Empfänger der Daten ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis darlegen. Die bloße Neugier reicht hier selbstverständlich nicht aus, da mitunter äußerst sensible Daten übermittelt werden. Das Interesse muss sich auf einen konkreten Vorgang beziehen.

Beispiele: Der Vermieter möchte vor Abschluss eines Mietvertrags über die Bonität seines zukünftigen Mieters informiert sein; die Bank möchte zur Gewährung eines Kredits die Vermögenssituation des Darlehensnehmers kennen und fragt bei der SCHUFA an; ein Funknetzbetreiber möchte vor Abschluss eines Telefonvertrages ebenfalls die Bonität seines zukünftigen Kunden kennen und fragt die Daten bei der Creditreform ab.

Das entsprechende berechtigte Interesse muss vor Auskunftserteilung geltend gemacht werden. Dies geschieht häufig durch eine Abfrage des übermittelnden Unternehmens.

Erst nach Versicherung des berechtigten Interesses dürfen die personenbezogenen Daten übermittelt werden.

Außerdem muss entweder das übermittelnde Unternehmen oder - sofern die Übermittlung in einem automatisierten Abrufverfahren stattfindet - der Empfänger der Daten, das berechtigte Interesse um die Art und Weise der glaubhaften Darlegung aufzeichnen.

Beispiel: Die Bank muss mit den abgerufenen Unterlagen entweder den Kreditantrag des Kunden archivieren, der Vermieter muss den Mieterfragebogen mit der entsprechenden Auskunft ablegen.

 

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