Bei der Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um einen speziellen markenrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag wird regelmäßig das Ziel verfolgt, Streitigkeiten bei der Nutzung von zwei (eventuell) kollidierenden Marken zu vermeiden. Derartige Streitigkeiten können in verschiedenen Markenverfahren auftreten. Abgrenzungsvereinbarungen können sowohl außergerichtlich auch als in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.
Regelungsgegenstand und Rechtsnatur
Abgrenzungsvereinbarungen können grundsätzlich sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Häufige Ausgangskonstellation sind allerdings zwei (möglicherweise) kollidierende Marken, welche für zumindest teilweise ähnliche Waren oder Dienstleistungen in (teilweise) identische Klassen eingetragen sind. Regelmäßig haben sind die betroffenen Produkte allerdings am Markt tatsächlich noch nicht aufeinandergetroffen. Dies potentielle Kollision ist dann zentraler Regelungsgegenstand einer Abgrenzungsvereinbarung.
Neben Markenrechten können Kennzeichenrechte aller Art Gegenstand einer Abgrenzungsvereinbarung sein.
In einer Abgrenzungsvereinbarung erklärt regelmäßig der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts, dass er das Recht nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen benutzen wird. Er schränkt sein zunächst weitergehend angemeldetes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend ein. Daneben kann die Art und Weise der Benutzung des Kennzeichens näher geregelt werden.
Bei einer Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung mit welcher die Schutzbereiche von (potentiell) kollidierenden Kennzeichenrechten, insbesondere Markenrechten, voneinander abgegrenzt werden. Eine Abgrenzungsvereinbarung beinhaltet weder rechtsgeschäftliche (Teil-) Übertragungen der Markenrechte nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 4 MarkenG, noch eine Lizenz i.S.d. § 30 MarkenG.
Häufigster Anwendungsfall einer Abgrenzungsvereinbarung ist die Streitbeilegung im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren. Die Abgrenzungsvereinbarung kann aber auch im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs nach § 779 BGB vor bzw. in einem kennzeichenrechtlichen Verletzungsprozess abgeschlossen werden.
Bei der Gestaltung von Abgrenzungsvereinbarungen ist insbesondere auf die kartellrechtlichen Besonderheiten zu achten.
Inhalte der Abgrenzungsvereinbarung
Vertragsinhalte einer Abgrenzungsvereinbarung können beispielsweise sein:
- Festlegung der Beschränkung und ihrer Reichweite
- Einschränkung des Warenverzeichnisses für die jüngere Marke
- Rücknahme des gegen die Eintragung des erhobenen Widerspruchs
Weitere Einzelheiten: Typische Regelungen und Modifikationen der Abgrenzungsvereinbarung.
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