Nach Art. 72 UMV kann gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern Klage zum Gerichtshof eingelegt werden. Das Klageverfahren folgt seinen eigenen Verfahrensregeln, die im Wesentlichen in Art. 72 UMV sowie in der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, früher Gericht erster Instanz) geregelt sind.
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