Presserecht aus Berlin

Unterlassungsanspruch im Presserecht

Neben dem Gegendarstellungsanspruch ist der Anspruch auf Unterlassung der zweite wichtige und zugleich häufigste Anspruch im Presse- und Medienrecht. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der von einer Presseveröffentlichung Betroffene eine Berichterstattung unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Veröffentlichungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Veröffentlichungen geltend gemacht werden.

Berichtigung, insbes. Widerruf und Richtigstellung im Presserecht

Durch die Berichtigungsansprüche kann die Presse verpflichtet werden, falsche frühere Tatsachenbehauptungen  zu korrigieren. Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Berichtigung, insbesondere den Widerruf und die Richtigstellung einer Äußerung. Mit dem Widerruf erhält der Betroffene die Möglichkeit, eine bisherige rechtswidrige Störung zu beseitigen, um damit den Zustand seiner Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Richtig­stellung kann als etwas schwächere Form des Widerrufs angesehen werden.

Die Gegendarstellung im Presserecht

GegendarstellungOftmals kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Gegendarstellungsanspruch beruht auf dem Gedanken der „Waffengleichheit". Die Gegendarstellung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Publikationsmedium, seine Position darzulegen. Soweit die gesetzlichen Vorganben beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unab­hän­gig davon, ob die getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.

Übersicht presserechtliche Ansprüche

Überschreitet der Presseverantwortliche mit seiner Berichterstattung die rechtlichen Grenzen, die ihm insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt sind, so hat der von der Berichterstattung in seinen Rechten Verletzte eine Reihe von Ansprüchen. Insbesondere kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und eine Gegendarstellung verlangen.

Geldentschädigung im Presserecht

Die Geldentschädigung ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch. Sie stellt eine presserechtliche Besonderheit dar und ist gesetzlich nicht geregelt. Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenüber dem materiellen Schadensersatzanspruch ist der immaterielle Schadensersatzanspruch der weit häufigere. In der Praxis handelt es sich in den allermeisten Fällen, in denen eine Geldzahlung gefordert wird um den Ersatz des immateriellen Schadens.

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