Der Journalist muss die ihm zugetragenen Informationen überprüfen. Vermutungen und Verdächtigungen sind zu hinterfragen. Hierzu gehört insbesondere auch die Nachfrage beim Betroffenen. Diesem muss grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, sich zum bevorstehenden Bericht zu äußern. Im Einzelfall kann es jedoch von der Einschaltung des Betroffenen Ausnahmen geben.
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