Ablieferung eines vertragsgemäßen Manuskripts, § 10 VerlG

Der Verfasser eines Verlagswerkes muss dem Verleger ein vertragsgemäßes Manuskript übergeben, d.h. es muss in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand sein, § 10 VerlG. Inhalt und Umfang dieses Manuskripts richten sich nach den Vereinbarungen des Verlagsvertrages. Die Art des Manuskripts kann ebenfalls vereinbart werden. Grundsätzlich ist die Übergabe eines Manuskripts in Maschinenschrift vorgesehen; heutzutage wird aber regelmäßig die Übergabe einer digitalen Version vereinbart. Wichtig ist, dass das Manuskript derart erstellt wurde, dass mit der Vervielfältigung begonnen werden kann.

Ist das Werk bereits bei Vertragsschluss vollendet, so soll die Übergabe sofort erfolgen, ansonsten hat sie nach § 11 VerlG innerhalb einer für die Herstellung des Werkes angemessenen Frist zu zu erfolgen. Regelmäßig wird eine solche Frist in den Verlagsvertrag aufgenommen.

Das Manuskript muss frei von Mängeln sein. Mängel können in der äußeren Beschaffenheit (z.B. das Manuskript ist nicht satzreif) oder in der inhaltlichen Gestaltung des Werkes liegen. Bei der Beurteilung der Vertragsmäßigkeit eines Werkes bzw. eines Manuskripts ist die für ein geistiges Schaffen notwendige Bewegungsfreiheit des Verfassers zu berücksichtigen. Daher kann sich der  Verleger nur insoweit auf inhaltliche Eigenschaften beziehen, als dass diese explizit vereinbart wurden oder sie dem Vertragszweck widersprechen (vgl. OLG München ZUM 2007, 863, 865, BGH NJW 1960, 2144, 2146).

 

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