Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht, § 14 VerlG

Die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes bestimmen das Verlagsrecht, § 8 VerlG. Sie sind zugleich die wesentlichen Pflichten des Verlegers aus dem Verlagsvertrag. Gemäß § 14 VerlG muss der Verleger das Werk so vervielfältigen und verbreiten, wie es im Verlagshandel üblich ist. Welche konkreten Maßnahmen der Verfielfältigung und Verbreitung geschuldet sind, ist somit eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Der Anspruch des Urhebers auf tatsächliche Verwertung der von ihm eingeräumten Nutzungsrechte ist unterschiedlich geregelt. Es ist zwischen der Verwertung durch einen Verleger und der Verwertung durch sonstige Nutzungsberechtigte zu unterscheiden. Individuelle vertragliche Vereinbarungen zur Frage einer Verwertungspflicht gehen den gesetzlichen Regelungen ggf. vor.

Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des Verlegers

Der Verleger muss die ihm im Verlagsvertrag übertragenen Rechte tatsächlich verwerten. §§ 1, 14 verpflichten ihn zur Vervielfältigung und die Verbreitung des Werkes. Die Verwertung muss in einer dem Zweck entsprechenden und üblichen Art und Weise geschehen.

Soweit vertraglich keine genauen Kriterien und Eigenschaften vereinbart worden sind, bestimmt der Verleger die Form und Ausstattung (Format, Papier, Farben usw.) der Abzüge selbst. Er muss sich aber bei der Auswahl und Festlegung an dem orientieren, was im Verlagshandel im Allgemeinen üblich ist und dem Inhalt und Zweck des Verlagsvertrages entspricht. Das Gesetz überträgt diese gestalterischen Entscheidungen dem Verleger, da dieser das wirtschaftliche Risiko der Vervielfältigung und Verbreitung allein trägt und er Erfahrungen hat, wie sich gewisse Werke am besten vermarkten lassen (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage 2001, § 14 Rn. 5).  Allerdings geht dieses Recht nur soweit, wie reine Äußerlichkeiten der Abzüge betroffen sind. Eine inhaltlich Veränderung (wie beispielweise das Hinzufügen einer Illustration) ist ihm ohne die Einwilligung des Verfassers nicht gestattet (vgl. Schricker, a.a.O.).

Der Verleger hat gemäß § 15 VerlG unmittelbar nachdem ihm das vollständige Werk zugegangen ist, mit der Vervielfältigung zu beginnen.

Die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht trifft den Verleger jedoch nur hinsichtlich der ersten Auflage, vgl. § 17 VerlG. Ist darüber hinaus das Recht eine weitere Auflage herzustellen vertraglich festgelhalten, so ist der Verleger nicht verpflichtet, dieses auch auszuüben.

Dem Verlag ist es wegen des Urheberpersönlichkeitsrechts des Verfassers vor Vervielfältigung und Verbreitung verboten, ohne Einwilligung inhaltliche Änderungen an dem Werk vorzunehmen. Ausgenommen davon ist die Korrektur von Rechtsschreibfehlern und offensichtlichen Fehlern.

Der Verfasser hat schließlich vor Vervielfältigung und Verbreitung einen ersten Abzug des gesetzten Textes vom Verleger zu erhalten und das Recht zur Korrektur (§ 20 VerlG). Erst wenn der Verfasser daraufhin den Druck gestattet, ist der Verleger dazu berechtigt.

Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht sonstiger Rechteinhaber

Ein Verwerter erwirbt durch den Nutzungsvertrag zwar die Verwertungsrechte an dem vertragsgegenständlichen Werk. Er ist jedoch (mit Ausnahme des o.g. Verlegers)  nicht verpflichtet, diese Rechte auch tatsächlich auszuüben. Er kann also die Nutzungsrechte "auf Vorrat" erwerben.

Von dieser Möglichkeit wird häufig im Rahmen von Film- und Sendeverträgen Gebrauch gemacht. So können sich die Verwerter die Nutzungsrechte übertragen lassen, ohne sich zur Verwertung jener Rechte zu verpflichten. Für den Urheber bedeutet dies, dass er aus dem Nutzungsvertrag keinen Anspruch auf Verwertung der übertragenen Rechte gegen den Verwerter herleiten kann.

Dem ist der Urheber, der sein Werk verwertet sehen möchte, allerdings nicht völlig schutzlos ausgeliefert.  § 41 UrhG räumt dem Urheber ein Rückrufrecht wegen Nichtausübung der Nutzungsrechte ein. Dieses Rückrufrecht gilt dabei für alle schutzfähigen Werkarten, sowie Computerprogramme, Bearbeitungen und Datenbankwerke. Es besteht hingegen nicht für Bildnisrechte nach §§ 22 ff. KUG.

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