Das steuerrechtliche Einspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung eines Einspruch. Anschließend überprüft die Finanzbehörde die angegriffene Entscheidung nochmals. Das Ergebnis teilt sie dem Einspruchsführer in einer Einspruchsentscheidung mit. Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Ohne das Einspruchsverfahren durchlaufen zu haben ist eine Klage in der Regel nicht möglich. Das Einspruchsverfahren ist im siebten Teil der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO) geregelt.
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