Die Betroffenen müssen ausreichend Kenntnis von der Datenverarbeitungsstelle und den eventuell eingeschalteten Dritten, an welche Daten übermittelt werden, haben. Zudem muss eine ausreichende Nachprüfung und Kontrolle gewährleistet sein. Die Transparenzpflichten der verantwortlichen Stelle lassen sich damit in Verpflichtungen gegenüber dem Betroffenen einerseits und in organisatorische Verpflichtungen andererseits unterteilen.
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