Korrektur Steuerschätzung
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Schätzungen im Klageverfahren spürbar korrigiert

Parallel zu einem Steuerstrafverfahren haben wir für unseren Mandanten Einsprüche gegen die in diesem Zusammenhang erlassenen Steuerbescheide eingelegt. Die Steuerforderung von knapp 200.000 EUR basierte auf einer Schätzung und erschien insbesondere auch deshalb zu hoch, da keinerlei Betriebsausgaben unseres Mandanten berücksichtigt wurden. Um die Rechte unseres Mandanten umfassend (d.h. steuer- und steuerstrafrechtlich) und zu wahren, hatten wir die Bestandskraft der Steuerbescheide durch fristwahrende Einlegung von Einsprüchen gegen die Bescheide verhindert. Die anschließende Begründung der Einsprüche und das weitere finanzgerichtliche Verfahren erfolgte sodann in Kooperation mit einem Steuerberater.

Um der Schätzung effektiv entgegenzuwirken und zugleich die Einsprüche zu begründen, mussten für die betroffenen Jahre und Steuerarten jeweils Steuererklärungen erstellt werden. Hierzu vermittelten wir unserem Mandanten kurzfristig einen Steuerberater aus unserem Netzwerk. 

Zunächst blieb unser Mandant allerdings leider trotz wiederholter Erinnerungen untätig und übermittelte keine weiteren Informationen an den Steuerberater. Das Finanzamt übermittelte deshalb zeitnah eine knappe Einspruchsentscheidung, in welcher die Einsprüche unter Verweis auf die weiter fehlende Begründung bzw. Steuererklärungen zurückgewiesen wurden.

Erst nach Zugang der Einspruchsentscheidung wurde unser Mandant aktiv und übermittelte dem Steuerberater die erforderlichen Informationen. Der Steuerberater erstellte auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen und Informationen Steuererklärungen für den Mandanten. Das Finanzamt entschied sodann antragsgemäß und änderte die bereits ergangenen Steuerbescheide ab. Im Ergebnis konnte unser Mandant über 100.000 EUR Steuern sparen. 

Das Steuerstrafverfahren konnte ebenfalls auf der Grundlage der deutlich reduzierten Steuerforderung für unseren Mandanten günstig abgeschlossen werden.

Einziger Wehrmutstropfen in diesem Zusammenhang war die Tatsache, dass zwischenzeitlich zur Vermeidung der Bestandskraft der Steuerbescheide fristwahrend Klage beim Finanzgericht eingereicht werden musste. Hier besteht eine Klagefrist von lediglich einem Monat. Die Klage konnte nach Änderung und Reduzierung der Steuerbescheide zwar zurückgenommen werden, löste jedoch weitere Kosten aus, welche bei rechtzeitiger Übermittlung der Informationen vermeidbar gewesen wären. 

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