Fälle der böhm anwaltskanzlei. Wirtschaftsrecht.

LG Berlin: Markenrechtsverletzung durch Websitebetreiber

Markenrechtsverletzung WebsiteEiner unser Mandanten hat zur Bewerbung seines Restaurants einen Dritten mit der Erstellung und dem anschließenden Betreiben einer Website beauftragt. Die Domain bestand hierbei aus dem Namen des Restaurants. Ferner hat der Mandant die Restaurantbezeichnung durch eine Marke schützen lassen. Zwischen dem Mandanten und dem Websitebetreiber kam es jedoch zu einem Zerwürfnis, infolge dessen der Websitebetreiber die weiter Pflege der Website eingestellt hat. Dies führte insbesondere dazu, dass Tischreservierungen sowie weitere elektronisch Posteingänge nicht mehr an den Mandanten weitergeleitet wurden. Der Mandant hat zwar zwischenzeitlich eine zweite Restaurantwebsite betrieben, dennoch konnten die potentiellen Restaurantbesucher nicht unterscheiden, welche der beiden Websiten vom Mandanten aktiv betrieben wurde.

böhm anwaltskanzlei. setzt Schadensersatz wegen Verletzung des Titelschutzes durch

Titelschutz FilmEin Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser festgestellt hat, dass in einem bundesweit empfangbaren Fernsehsender eine Dokumentationsreihe ausgestrahlt wurde, die einen identischen Titel aufwies, wie eine Dokumentation, die der Mandant einige Jahre vorher in Eigenproduktion erstellt hat. Ferner musste der Mandant feststellen, dass die erste Folge der Dokumentationsreihe sich thematisch nahezu mit seiner Dokumentation deckt. Obowohl es sich hier um unterschiedliche Werke handelt, kamen hier dennoch Ansprüche aufgrund der identischen Titel der Dokumentationen in Betracht.

LG Berlin: Markenbenutzung setzt nicht das Anbringen der Marke auf Produkt voraus

Eine Mandantin hat sich an uns gewandt, nachdem diese Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Wettbewerber offenbar ihre Produkte unter ihrem eingetragenen Markenzeichen im Verkehr angeboten hat. Die Mandantin konnte ausschließen, dass es sich hierbei um Produkte handelte, die der Wettbewerber von der Mandantin erworben hat (sog. "Erschöpfung im Markenrecht"). Ein Testkauf hat sodann gezeigt, dass es sich tatsächlich noch nicht einmal um die Produkte der Mandantin handelte; vielmehr hat der Wettbewerber lediglich die Marke der Mandantin genutzt. Ein grundsätzlich klarer Sachverhalt, jedoch hat sich der Wettbewerber im gerichtlichen Verfahren vom dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 113/15) mit dem Einwand verteidigt, dass unsere Mandantin ihre Marke nicht hinreichend genutzt habe und daher keine Rechte hieraus herleiten könne.

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Markenrechtsverletzung durch dreisten Namensklau

Eine Markenrechtsverletzung kann jeden Markeninhaber betreffen, also auch unsere Kanzlei. Dass Marken- und Namensrechte allerdings in derart dreist-dämlicher Art verletzt werden, wie dies bei uns geschehen ist, dürfte eher selten geschehen. Ein Veranstalter aus der Automobilbranche hatte gegenüber seiner Konkurrenz verlauten lassen, er sei Mandant unserer Kanzlei, habe uns mit einem "Patent Antrag" beauftragt und wir hätten alle seine Rechtsansichten bestätigt. Er legte sogar ein gefälschtes Schreiben aus unserer Kanzlei vor. Auf diesem Wege wurde versucht, Marke, Unternehmenskennzeichen und Instagram-Account des Konkurrenten in die eigenen Hände zu bekommen. Besagte Person stand indes in keinerlei Kontakt zu unserer Kanzlei und nutzte unseren Namen und unser Unternehmenskennzeichen widerrechtlich. Natürlich konnten wir dies nicht akzeptieren und sind mit allen erforderlichen rechtlichen Mitteln gegen diesen dreisten Namesklau vorgegangen.

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Streitwertvorschlag von Deutscher Konsumentenbund e.V. ist zu hoch

In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit konnten wir für unsere Mandantin erfolgreich die Reduzierung des Streitwerts und damit der Verfahrenskosten erreichen. Gegner war der Deutsche Konsumentenbund e.V. Dieser hatte dem Gericht im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Streitwertvorschlag von 30.000 EUR unterbreitet, welchem das Gericht zunächst gefolgt ist und den entsprechenden Streitwert festgesetzt hat. Unsere Recherchen ergaben verschiedene vergleichbare Gerichtsentscheidungen, in welchen Gerichte niedrigere Streitwerte festgesetzt hatten. Vermutlich war bei mindestens einer dieser Entscheidungen mit niedrigeren Streitwerten sogar der Deutsche Konsumentenbund e.V. selbst Verfahrensbeteiligter und konnte hier nur einen Streitwert von 10.000 EUR durchsetzen (LG Düsseldorf, 19 O 191/21). Die abweichenden gerichtlichen Entscheidungen konnten wir in unserem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Berlin (15 O 157/22) und dem Kammergericht (5 W 131/22) benennen und so für unsere Mandantin erfolgreich eine Reduzierung des Streitwerts auf 20.000 EUR erreichen. Kämpfen bis zum Schluss lohnt sich!

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