OLG Bremen: Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" ist unwirksam, 2 U 49/12

Bei der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage" handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage.

Eine derartige Angabe ist unwirksam, da sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorhält. Dadurch werden die Rechte des Kunden, im Falle einer Fristüberschreitung, ausgehölt und es wird gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.

Tatbestand

1 Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker auf der InternetHandelsplattform Amazon. Auf den Screenshot vom 29.08.2011 (Bl. 11-14 d.A.), der die beanstandete Werbung enthält, wird Bezug genommen.

2 Die Klägerin beanstandet das Fehlen einer klaren und verständlichen Widerrufsbelehrung (Unterlassungsantrag zu 1) sowie die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" (Unterlassungsantrag zu 2).

3 Antragsgemäß hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.09.2011 die einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen, auf deren Inhalt (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen wird. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt.

4 Mit Urteil vom 12.04.2012 hat das Landgericht Bremen, 9. Zivilkammer, der auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung gerichteten Klage zum Teil, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1, stattgegeben. Im Übrigen (Unterlassungsantrag zu 2.) 3 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 09.09.2011 aufgehoben und den Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen.

5 Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 97 - 98 d.A.) wird Bezug genommen.

6 Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

7 Die Klägerin beantragt,

  • das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.04.2012 aufzuheben, soweit die einstweilige Verfügung vom 09.09.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen wurde;
  • dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandelsplattform eBay (im Termin vom 06.09.2012 berichtigt: Amazon) im Wege des Fernabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfrist für Waren mit der Angabe zu beschreiben „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage";
  • die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

8 Der Beklagte beantragt,

  • unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 12.04.2012 den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückweisen
  • die Berufung der Klägerin zurückweisen
9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[...]

OLG Bremen, 5.10.2012, 2 U 49/12

 

 

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