Markenverfahren national und international

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (Nizza Klassifikation)

Der sachliche Schutzbereich einer Marke wird durch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (WDLV) bestimmt, für das die Marke eingetragen wird. Der Markenschutz besteht immer nur für die einzelnen, vom Anmelder gewählten Klassen. Derzeit existieren 45 unterschiedliche Markenklassen, davon 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Grundlage der Klasseneinteilung ist das Nizzaer Klassifikationsabkommen.

Bilder als Marke (Wiener Klassifikation)

Damit Bildmarken und Marken mit Bildbestandteilen, insbesondere Wort- / Bildmarken recherchiert werden können, bedarf es einer gesonderten Klassifikation dieser Elemente. Hierzu wurde die sog. „Wiener Klassifikation“ entwickelt, welche auf internationaler Ebene Bildbestandteile von Marken klassifiziert.

Ausländische Priorität, § 34 MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs einer Markenanmeldung kann die Priorität einer ausländischen Markenanmeldung in Anspruch genommen werden (§§ 6 Abs. 2, 34 MarkenG) und so der Anmeldetag für den Anmelder positiv beeinflusst werden. Voraussetzung ist eine Übereinstimmung (Identität) beider Anmeldungen im Hinblick auf den Anmelder, eine Identität der Marken und eine Identität der Waren und Dienstleistungen. Bei Abweichungen in den Waren und Dienstleistungen ist die Priorität nur für die Schnittmenge zulässig.

Ausstellungspriorität, § 35 MarkenG

Die für den Anmeldetag bzw. Zeitrang ggf. günstige Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG) erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung angegeben werden.

Gebühren deutsche Markenanmeldung

Die Markenregistrierung ist gebührenpflichtig. Bei elektronischer Anmeldung wird eine Gebühr von 290 EUR fällig, bei einer Anmeldung in Papierform beträgt die Gebühr 300 EUR. Von der bei der Anmeldung zu zahlenden Grundgebühr werden anfangs drei Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedeckt. Fallen die Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei Kategorien, so ist für jede weitere Klasse ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Weitere Einzelheiten zu den Gebühren ergeben sich aus dem Patentkostengesetz (PatKostG).

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