Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Marke wegen Verfalls auf Antrag gelöscht werden. Einzelheiten hierzu sind in § 49 MarkenG geregelt. Ein (Popular-) Antrag auf Löschung wegen Verfalls kann von jedermann gestellt werden und leitet ein Löschungsverfahren z.B. vor dem Markenamt ein, in dem die Voraussetzungen des Verfalls geprüft werden. Das amtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist in § 53 MarkenG näher spezifiziert: Es beginnt mit einem Antrag beim DPMA und endet mit einer Entscheidung des DPMA über die Löschung der Marke wegen Verfalls.