Kosten der Abmahnung

Die Kosten, welche durch die Abmahnung entstehen, hat grundsätzlich der Abgemahnte zu tragen. Dies gilt jedoch nur für die berechtigte Abmahnung. Das heißt, die Rechtsverletzung, auf Grund derer Abgemahnt wurde muss auch tatsächlich vorliegen. Außerdem müssen die Kosten auch tatsächlich entstanden sein und in der geltend gemachten Höhe berechtigt sein.

Ist die Abmahnung unberechtigt muss der Abmahnende die Kosten tragen. Dies schließt ggf. auch die Kosten der Gegenseite mit ein.

Gerade in markenrechtlichen Streitigkeiten als überaus problematisch erweisen, vorschnell abzumahnen. In einer unberechtigten Abmahnung kann nämlich zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegen, der wiederum zu Schadensersatzansprüchen der Gegenseite führen kann (§ 8 Abs. 1 UWG). Die unberechtigte Abmahnung stellt eine unzulässige Behinderung des Mitbewerbers dar (§ 4 Nr. 10 UWG). Außerdem kann darin auch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen (§ 823 BGB), und auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Eine Abmahnung hat für den Fall, dass es zum Hauptverfahren kommt zivilprozessuale Folgen. Hierdurch wird vermieden, dass der Verletzer im Prozess seine Schuld anerkennt und der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Hintergrund dieser Regelung ist § 93 ZPO. Danach muss der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst dann übernehmen, wenn der Unterlegene keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Dies ist der Fall, wenn er den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt. Die Abmahnung dient der Vermeidung dieses Risikos. 

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