Mehrfache Abmahnung und Drittunterwerfung

Bei mehrfacher Abmahnung einer identischen Rechtsverletzung kann ggf. auf eine Drittunterwerfung verwiesen werden.

In der Praxis kommt es teilweise zu Fällen mehrfacher Abmahnung wegen einer einzelnen Rechtsverletzung. Insbesondere existieren im Wettbewerbsrecht Konstellationen mehrfacher Abmahnungen durch verschiedene Mitbewerber. Für den Betroffenen stellt sich hierbei die Frage nach geeigneter Reaktionsmöglichkeiten.

Zunächst besteht selbstverständlich die Möglichkeit von einzelfallbezogenen Reaktionen. Der Abgemahnte reagiert dabei individuell auf die einzelnen Abmahnungen und weist diese zurück oder gibt  jeweils eine Unterlassungserklärung ab, ggf. in modifizierter Form. Nachteilig für den Abgemahnten ist bei diesem Vorgehen das insoweit maximale (Kosten-) Risiko. Kosten fallen hier regelmäßig in jedem einzelnen Fall an und multiplizieren sich entsprechend mit der Anzahl der Abmahnungen.

Eine ggf. kostenminimierende Alternative hierzu stellt die Drittunterwerfung dar. Der Abgemahnte gibt dabei eine einzelne strafbewehrten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung gegenüber einem der abmahnenden Gläubiger ab. Gegenüber allen anderen Gläubigern verweist der Abgemahnte auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen der zuvor bereits abgegebenen Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung. Soweit der später Abmahnende Kenntnis von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung hat, besteht für den Abgemahnten die Möglichkeit des Wegfalls weiterer Kostenerstattungsansprüche.

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