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FG Niedersachsen: Unfallchirurg darf Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzen, 1 K 292/19

Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover hat entschieden, dass ein Unfallchirug die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen kann. Nach Angaben des Arztes nutzte dieser den Raum mit Hilfe einer vom Krankenhaus bereitgestellten Teleradiologie zur Begutachtung radiologischer Aufnahmen, sowie zu Fortbildungszwecken.

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Leitsatz Finanzgericht

Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer sog. Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden kann.

FG Niedersachsen, 19.10.2020, 1 K 292/19

Arzt im Homeoffice?

Der Rechtsstreit dürfte auf den ersten Blick durchaus zu Verwunderung führen, scheint es doch fernliegend, dass ein Unfallchirurg seinen primär operativen Aufgaben im hauseigenen Arbeitszimmer wird nachgehen können. Tatsächlich hatte der Mediziner die eigenen vier Wände aber im beschrieben Rahmen genutzt. Auf diese Weise bleibe ihm die 15 bis 30 Minuten lange Fahrt ins örtliche Krankenhaus erspart, so der Arzt. In der Folge machte der Betroffene die Kosten des Arbeitszimmers im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung daher als Werbungskosten geltend.

Der Fall endete letztlich vor dem niedersächsichen Finanzgericht in Hannover. Dieses erkannte die Aufwendungen allerdings nicht als abzugsfähige Kosten an (FG Niedersachsen, 19.10.2020, 1 K 292/19). Neben benanntem "Home-Office-Space" stand dem Doktor nämlich auch ein Arbeitszimmer in der Klinik zur Verfügung. Dass dieses nicht genutzt wurde, habe letztlich rein private Gründe gehabt. Die angeführten Tätigkeiten seien darüber hinaus lediglich vor- und nachbereitender Natur gewesen. Die radiologischen Untersuchungen selbst habe der Chirurg im Krankenhaus vorgenommen. Schließlich sei es dem Arzt ohne Weiteres möglich gewesen, sämtliche von zuhause aus durchgeführten Arbeiten auch im Hospital zu erledigen.

Bewertung und Empfehlung

Das Finanzgericht hat - gleichsam dem zuständigen Finanzamt im Vorfeld des Urteils - die Kosten des Arbeitszimmers zu Recht nicht anerkannt. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG ist dies nur möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Trotz anhaltender Corona-Pandemie hätte der Arzt aber auf die Räumlichkeiten im Krankenhaus zurückgreifen können, denn der strittige Sachverhalt stammte noch aus dem Jahr 2015. Im Übrigen sind die Kosten grundsätzlich nur bis maximal 1.250 Euro steuerlich absetzbar. Sämtliche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden können nur geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.

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