Auch eine Flugbegleiterin kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ggf. in ihrer Steuererklärung ein Arbeitszimmer geltend machen.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.