Der Lizenzvertrag

LizenzvertragEin Lizenzvertrag regelt die Nutzung von Immaterialgüterrechten. Allgemein versteht man unter einer Lizenz die Befugnis, das Immaterialgut eines anderen zu benutzen. Als Immaterialgüter kommen insbesondere Marken, Urheberrechte oder Patente in Betracht. Nachdem es nur sehr wenige gesetzliche Regelungen gibt, werden Lizenzen üblicherweise in individuellen Verträgen, den Lizenzverträgen, geregelt. Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es dabei, dem Lizenznehmer die Verwertung des konkreten Rechts zu ermöglichen. Der Lizenznehmers ist dafür zur Zahlung des vereinbarten Lizenzentgelts verpflichtet. Beim Lizenzvertrag  sind unterschiedliche Gestaltungsmodelle möglich und üblich. Als Lizenzarten lassen sich dabei insbesondere einfache und ausschließliche Lizenzen unterscheiden.

Regelungsgegenstände der Lizenz

Die Gewährung einer Lizenz, also die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Immaterialgüterrecht erfolgt durch ein Verfügungsgeschäft. Hierbei ist aufgrund des Abstraktionsprinzips zwischen der Nutzungsrechtseinräumung durch Lizenzgewährung einerseits und dem Lizenzvertrag andererseits zu unterscheiden, der das entsprechende der Verfügung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft bildet.

markenlizenzvertrag  urhebervertrag   verlagsvertrag

Ein Lizenzvertrag kann sehr unterschiedliche Gegenstände regeln. Es handelt sich somit um einen Oberbegriff für teilweise sehr spezielle Lizenzverträge. Typische Lizenzverträge sind u.a.:

Rechtsgrundlagen für den Lizenzvertrag

Lizenzverträge sind als solche gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um Verträge eigener Art (sui generis). Lediglich vereinzelt finden sich Regeln für besondere Lizenzverträge, z.B. für den urheberrechtlichen Lizenzvertrag in den §§ 31 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Mit § 30 Markengesetz (MarkenG) existiert eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Begründung und Übertragung von Nutzungsrechten an Marken (Markenlizenzvertrag). Diese Vorschrift ist allerdings sehr lückenhaft, da sie nur wenige Bestimmungen zum Inhalt eines Lizenzvertrages enthält. In vielen Bereichen ist diese Norm nicht abschließend.

Eine weitestgehend vergleichbare Regelung zu § 30 MarkenG findet sich für die Lizenzierung von Unionsmarken in Art. 25 UMV, welche ebenfalls lückenhaft ist.

Soweit keine speziellen gesetzlichen Regeln existieren (wie häufig), findet auf Lizenzverträge findet das allgemeine Vertragsrecht Anwendung. Daneben werden auch verschiedene Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog angewandt. Insbesondere ausgewählte Bereiche der Rechtspacht, des Mietrechts, des Kaufrechts und des Dienstvertragsrechts können Anwendung finden.

Soweit Lizenzen in Formularverträgen geregelt werden, finden auch die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305 ff BGB Anwendung.

Form der Lizenz

Grundsätzlich ist die Lizenzerteilung formfrei.

Der BGH fordert allerdings, dass wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines Lizenzvertrages im Hinblick auf die Frage, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, jedenfalls im kaufmännischen Verkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen müsse. Fehle eine solche Dokumentation, so sei in der Regel davon auszugehen, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrages vorliege.[1]

Allerdings kann der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Verkehr nicht etwa nur durch Vorlage eines schriftlichen Lizenzvertrages erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemeinen bereits die Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses. Im konkreten vom BGH entschiedenen Fall konnte diese Dokumentation in Form einer Vorlage von Protokollen von Geschäftsführerbesprechungen erbracht werden.[2]

Arten der Lizenzenzierung

lizenzierung-artenMan kann als Lizenzarten insbesondere die einfache und die ausschließliche Lizenz unterscheiden. Die ausschließliche Lizenz wird teilweise auch als exklusive Lizenz bezeichnet. Der Inhaber einer einfachen Lizenz ist berechtigt, den Lizenzgegenstand neben dem Lizenzinhaber und ggf. weiteren Lizenznehmern zu nutzen. Die ausschließliche Lizenzzierung berechtigt den Inhaber, alle anderen Personen, ggf. auch der Lizenzgeber selbst, von der Nutzung des Lizenzgegenstandes ausschließen

Insgesamt ist die Terminologie bei der Bezeichnung der Lizenzarten uneinheitlich. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Lizenzarten teilweise weitere Unterteilungen erfahren. In einem Lizenzvertrag sollte daher neben der Bezeichnung der Art von Lizenz immer auch eine Definition der konkret gewünschten Lizenz aufgenommen werden. Nur so lassen sich Missverständnisse vermeiden, die leider in der Praxis aufgrund der uneinheitlichen Terminologie nicht selten auftreten.

Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den Arten der Lizenzierung >


[1] Vgl. BGH, 21.10.2015, I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 – Ecosoil. 

[2] Vgl. BGH, 21.10.2015, I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 33 – Ecosoil

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