Pflichten des Lizenznehmers

Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung des vereinbarten Lizenzentgelts. Hier sind unterschiedliche Gestaltungsmodelle möglich und üblich.

Beispiel: Verleger B zahlt für das neue Werk des Bestsellerautors Stephen K., von dem er ausgeht, dass auch dieses ein Bestseller wird, eine Garantiesumme von 3.000.000 US$. 1.000.000 US$ wird fällig bei Vertragsschluss. Eine weitere bei Ablieferung des Manuskripts und schließlich 1.000.000 US$ bei Verkaufsstart. Neben der Garantiesumme wird eine prozentuale Beteilung am Umsatz vereinbart.

Soweit nicht im Lizenzvertrag nichts vereinbart ist, trifft den Lizenznehmer i.d.R.  keine Verwertungsverpflichtung.

Eine nicht vereinbarte Verwertungsverpflichtung kann für den Lizenzgeber problematisch sein, insbesondere dann, wenn er ein ausschließliches Lizenzrecht übertragen hat. Dann ist es ihm auch selbst nicht möglich, sich um die Vermarktung zu kümmern. Hinzu kommt, dass oftmals auch Absatzhonorare, also Beteiligungen an einem etwaigen Umsatz, vereinbart werden. Wird nun überhaupt nicht in die Verwertung eingetreten, so entgeht dem Lizenzgeber dieses Absatzhonorar. Daher ist es in jedem Fall dringend zu empfehlen, entsprechende vertragliche Regelungen aufzunehmen. Hier ist einerseits daran zu denken, den Lizenznehmer zur Nutzung zu verpflichten. Andererseits könnten aber auch Regelungen zur Zahlung einer Mindestlizenzgebühr oder spezielle Kündigungsrechte des Lizenzgebers vorgenommen werden.

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