Wirtschaftsrecht aus Berlin

Das Vorbenutzungsrecht, § 41 DesignG

Das Designgesetz kennt ein so genanntes Vorbenutzungsrecht, § 41 DesignG. Dieses Vorbenutzungsrecht soll denjenigen „Dritten“ schützen, der ein Design benutzt hat, das in identischer Form zur Eintragung angemeldet wurde. In diesem Fall darf der Dritte dieses Muster weiter verwenden, obwohl ein anderer hieran ein eingetragenes Recht hat. Dasselbe gilt, wenn der Dritte zumindest wirkliche und ernsthafte Anstalten zur künftigen Benutzung gemacht hat. Allerdings müssen zwei weitere Voraussetzungen neben der hiervon unabhängigen Entwicklung erfüllt sein.

Erschöpfung im Designrecht, § 48 DesignG

Bringt der Rechtsinhaber sein Erzeugnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Verkehr oder geschieht dies mit seiner Zustimmung, kann es sich nicht mehr auf seine Rechte aus dem eingetragenen Design berufen. Sinn und Zweck der Erschöpfung ist Rechtsverkehr mit Designs zu ermöglichen.

Kollision mit anderen Schutzmöglichkeiten

Kollidiert ein eingetragenes Design mit anderen immaterialgüterrechtlichen Schutzmöglichkeiten, so kann der anderweitig Berechtigte die Zustimmung zur Löschung des Designs aus dem Register verlangen, wenn sein Recht gegenüber dem Recht am Geschmacksmuster vorrangig ist.

Unterlassungsanspruch, § 42 Abs. 1 DesignG

Gemäß § 42 Abs. 1 DesignG hat der in deinen Designrechten Verletzte gegen den Verletzter bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Hierdurch kann eine Designverletzung wirksam unterbunden werden.

Beseitigungsanspruch, § 42 Abs. 1 DesignG

Der Beseitigungsanspruch gem. § 42 Abs. 1 DesignG besteht, wenn durch einen Dritten ein Störungszustand fortbesteht und eine anhaltende Gefährdung für das geschützte Musterrecht begründet. Wegen der weiteren Voraussetzungen kann auf die weitgehend identische Regelung des designrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwiesen werden. 

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