Damit ein Designschutz nach dem Designgesetz entsteht, muss nach deutschem Designrecht das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Designs zur Eintragung in das Designregister. Nach Entstehung des Designschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Design. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Designs durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis vom geschützten Design hatte. Der Inhaber des Designs kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,
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