Gemäß § 42 Abs. 2 DesignG kann der in seinen Designrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Verletzer seiner Designrechte verlangen. Die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes ist nach drei unterschiedlichen Methoden möglich. Der Inhaber der Designrechte kann eine dieser Methoden wählen.
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