Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Begründung in Markenverfahren

Die Entscheidungen des Amtes sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und müssen begründet werden, Art. 94 Abs. 1 S. 1 UMV, § 61 Abs. 1 MarkenG.

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in Markenverfahren

Auch wenn die Verfahren vor dem EUIPO grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden, kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder auch einer Beweisaufnahme ergeben. In der Praxis geschieht dies jedoch so gut wie nie. 

Sprachen in Markenverfahren

Die in Markenverfahren verwendete Sprache richtet sich zunächst nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht. So ist z.B. Verfahrenssprache im deutschen Markenrecht Deutsch. Besonderheiten bestehen im Unionsmarkenrecht, welches ein differenziertes System an Sprachregelungen vorhält.

Verfahrensgrundsätze DPMA und EUIPO

Verfahrensgrundsaetze MarkenrechtSowohl beim dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze, welche in Markenverfahren vom jeweils zuständigen Markenamt zu beachten sind. Bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze können Entscheidungen der Ämter mit verschiedenen Rechtsbehelfen ggf. angegriffen werden. Die verschiedenen Verfahrensgrundsätze sind in weiten Teilen identisch oder ähnlich ausgestaltet. Teilweise weichen die nationalen deutschen Verfahrensgrundsätzen, welche vom DPMA zu beachten sind, von den europäischen Verfahrensgrundsätzen, welche das EUIPO beachten muss, allerdings auch ab. 

Originärer Markenschutz, § 4 MarkenG / Art. 6 UMV

MarkenschutzOriginärer Markenschutz bzw. originärer Rechteerwerb kann im deutschem Markenrecht gem. § 4 Markengesetz in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit ist die Eintragung von Marken in das Markenregister. Soweit der Schutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.

 

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