Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, § 43 DesignG

Gemäß § 43 DesignG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.

Beseitigungsanspruch, § 42 Abs. 1 DesignG

Der Beseitigungsanspruch gem. § 42 Abs. 1 DesignG besteht, wenn durch einen Dritten ein Störungszustand fortbesteht und eine anhaltende Gefährdung für das geschützte Musterrecht begründet. Wegen der weiteren Voraussetzungen kann auf die weitgehend identische Regelung des designrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwiesen werden. 

Vergabe von Lizenzen an einem Design

Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Designinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 DesignG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.

Anmeldung des Designs

Anmeldung_GeschmacksmusterEin Design ist nach deutschem Designrecht nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen ist, § 27 Abs. 1 DesignG. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung des Designs zur Eintragung in das Register eingeleitet. Bei der Anmeldung eines Designs sind verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen zu beachten. Sind diese erfüllt, wird das Designs in das Register eingetragen.

Löschung des Designs bei Nichtigkeit

Ein eingetragenes Design ist nach § 33 Abs. 1 DesignG nichtig, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart aufweist oder als Muster nach § 3 DesignG ausgeschlossen ist. Die Nichtigkeit eines eingetragenen Musters muss gerichtlich festgestellt werden. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann jedermann stellen. Wird die Nichtigkeit durch das Gericht festgestellt, so gelten die Schutzwirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht entstanden. Somit werden in Fällen, in denen sich jemand in der Vergangenheit auf den Schutz des nichtigen Designs berufen hat, die hierdurch hervorgerufenen Folgen - soweit dies möglich ist - rückwirkend beseitigt. Aus diesem Grunde kann ein Design sogar noch nach dem Ablauf der Schutzdauer von maximal 25 Jahren für nichtig erklärt werden.

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