Gemäß § 43 DesignG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.
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